Die Lage in Norwegen nach der Kapitulation und der Fall Petzold

Hans Filbinger verurteilte als Militärrichter im Dienst der Briten in Norwegen den Matrosen Petzold zu 6 Monaten Haft. Die öffentliche Anklage gegen Filbinger ist bekannt: 

Bereits 1978 hatte Rolf Hochhuth Filbinger vorgeworfen, er habe „sogar noch in britischer Gefangenschaft einen deutschen Matrosen mit Nazi-Gesetzen verfolgt“ und damit die Kampagne eröffnet, die schließlich zum Rücktritt Filbingers führte. Die Süddeutsche Zeitung vom 14. 5. 2007 meldete nach und neben anderen Blättern zum 100. Mal (diesmal unter Berufung auf den Militärhistoriker und Filbinger-Gegner Wolfram Wette): "Noch in britischer Gefangenschaft verurteilte Filbinger am 29. Mai - das Deutsche Reich hatte am 8. Mai bedingungslos kapituliert - den Soldaten Kurt Petzold wegen 'Gesinnungsverfalls' zu sechs Monaten Gefängnis." Bei Wette finden wir geschrieben, dass die Verurteilung wegen "antinazistischer Gesinnung und Widersetzung" erfolgt sei.

Sprich: Filbinger wäre demnach solch ein eingefleischter Nationalsozialist gewesen, dass er noch nach der Kapitulation Nazigegner verfolgte.

Bei der Kritik an Militärrichter Filbinger tritt leider selten zutage, welche Art von Justiz sich seine Kritiker eigentlich selbst wünschen. Soll da der Angeklagte das Recht haben, sich zu verteidigen? Soll er sprechen dürfen, auch auf die Gefahr hin, dass er Schutzbehauptungen vorbringt? So direkt gefragt werden Filbingers Kritiker - leicht irritiert - mit einem "selbstverständlich" antworten. Nächste Frage: Soll seine Verteidigung auch an den Orten, wo die Anklage auftritt, auftreten dürfen, oder nur daheim im stillen Kämmerlein?

Spätestens hier wird es zum "njet" kommen. In der Süddeutschen Zeitung, wo Hochhuth ausführlichst zu Wort kommt,  werden wir von Filbingers Verteidigung nichts erfahren.

Hans Filbinger schreibt in seinem Buch "Die geschmähte Generation" (3. Auflage, 1984, S. 71ff):

Die Lage nach der Kapitulation

Am 8. Mai 1945, dem Tag der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht, befanden sich rund 350000 deutsche Soldaten der Marine, des Heeres und der Luftwaffe in Norwegen. Ihre Rückführung in die Heimat konnte wegen des begrenzten Schiffsraumes nur allmählich bewerkstelligt werden.

Die Alliierten verfügten deshalb, daß die deutschen Verbände bis zum Abtransport in sogenannte Reservationen überführt wurden. Sie blieben unter dem bisherigen deutschen Kommando mit der Folge, daß die deutschen Dienststellen und Kommandobehörden auch noch nach der Kapitulation die gleiche Disziplinargewalt über die Soldaten ausübten wie zuvor, jedoch auf der Grundlage alliierten Rechts. Das Militärstrafgesetzbuch und die Kriegsstrafverfahrensordnung blieben jedoch in Kraft. Außer Geltung gesetzt wurden die spezifisch nationalsozialistischen Gesetze wie das Heimtückegesetz und die Strafvorschriften gegen »Zersetzung der Wehrkraft« . Die Feldkriegsgerichte wurden durch alliierten Befehl aber ausdrücklich aufrechterhalten.

Es versteht sich von selbst, daß die Kapitulation die Stimmungslage der Soldaten nicht unberührt ließ. Es gab Soldaten, die den Versuch unternahmen, sich den Konsequenzen der deutschen Niederlage zu entziehen. Diebstähle, Disziplinlosigkeit, Denunzierungen traten auf. Besonders gefährlich waren unerlaubte Entfernungen von Soldaten aus den Reservationen. Die Norweger wollten unter allen Umständen verhindern, daß Soldaten bei der norwegischen Bevölkerung untertauchten und reagierten auf solche Fälle auf das heftigste. Es wurden Razzien in den Lagern durchgeführt und Repressalien gegen die ganze Truppe angedroht.

Alle Soldaten hatten ein gemeinsames Interesse, nämlich die möglichst baldige Rückführung in die Heimat. Überall dort, wo es in den Reservationen geordnet zuging, erfolgte der Rücktransport reibungslos und verhältnismäßig zügig. Es ging den Soldaten auch um die Erhaltung der Selbstverwaltung, die große Vorteile brachte: so die Verfügung über die Verpflegungslager, berufliche Weiterbildung, sportliche und künstlerische Betreuung durch Theater, musikalische Veranstaltungen usw. Ausreißer, die durch Disziplinlosigkeit alle anderen in Gefahr brachten, waren deshalb bei der Truppe verpönt.

Der Fall Petzold

Der Gefreite Petzold beispielsweise hatte gegen die Disziplin in einer der Reservationen am Oslofjord in grober Weise verstoßen. Er war vor seinem Kriegseinsatz Hitlerjugendführer gewesen und gehörte zu jenen Soldaten, die nach der Kapitulation bemüht waren, sich eine andere politische Vergangenheit zurechtzuschneidern, um sich dadurch ein politisches Alibi zu verschaffen. Petzold entdeckte plötzlich in sich den Anti-Nazi. Er spielte den Aufsässigen, wurde widersetzlich und aggressiv gegen seine Vorgesetzten, und schließlich beschimpfte er sie, die im Gegensatz zu ihm keine Nazis waren, als »Nazi-Hunde«. Von Kameraden und Vorgesetzten wurde dieses Spiel durchschaut; sie reagierten dementsprechend. Während üblicherweise die Truppenführer gelegentliche Disziplinschwierigkeiten ohne größeres Aufsehen in eigener Zuständigkeit aus der Welt schafften, erstattete der Kompaniechef im Falle Petzold Anzeige (»Tatbericht«) beim Marinegericht. Ich selbst war nach der Kapitulation durch die britische Gewahrsamsmacht nach entsprechender Überprüfung als Richter eingesetzt und verpflichtet worden. Zusammen mit einem weiteren Richter war mir unter der Oberhoheit der britischen Gewahrsamsmacht die Gerichtsbarkeit über mehrere Reservationen übertragen worden. Der Fall des Gefreiten Petzold wurde vor unserem Gericht verhandelt. Er erhielt die in solchen Fällen übliche Haftstrafe von sechs Monaten, von der nur etwa 14 Tage in einer Wehrmachtsbaracke verbüßt werden mußten. Die Haftbedingungen waren überaus maßvoll; die Haftbaracke wurde von den Soldaten »Sanatorium« genannt. Jeden Tag gab es für die Insassen eine Bademöglichkeit im Oslofjord.

Verurteilungen wie diese sind in den Reservationen und in den Lagern zahlreich vorgekommen, nicht nur gebilligt von der englischen Besatzungsmacht, sondern auch von der Gesamtheit der Soldaten.
33 Jahre später wurde diese belanglose Sache unter Benutzung der Unkenntnis der Öffentlichkeit zum Vorwand für eine Rufmordkampagne beispiellosen Charakters genommen.

Im Noth Harald si BRIÄF ÜS ALEMANNIÄ - www.noth.net